ALLGEMEINE HINWEISE

Versteckter Balken

Hausordnung der WoWi Fürstenwalde (Spree)

§ 1 Präambel

Die Mieter und Benutzer unseres Mietobjektes sollen nicht nur gerne in das Mietobjekt kommen, sondern auch dort einen einwandfreien geordneten und sauberen Betrieb vorfinden. Aus diesem Grund wurde die Hausordnung geschaffen.

§ 2 Sauberkeit und Reinigung

Die Mieträume sind sorgfältig zu reinigen und gehörig zu lüften. Müll- und Abfallprodukte dürfen nur in die hierzu bestimmten Müllbehälter gefüllt werden. Ausgenommen sind sperrige Gegenstände (Schachteln, Kisten, Packpapierballen usw.). In Wasch- und Spülbecken sowie Abortanlagen dürfen Gegenstände, die zu einer Verstopfung führen können, nicht entleert werden.
Die Mieter sollen auch darauf achten – soweit es ihnen möglich ist – dass die Gemeinschaftsflächen und –räume nicht unnötig verschmutzt werden. Die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und –räume (Kellergänge, Trockenräume, Fahrradkeller, Kellertreppen etc.) hat im ständigen Wechsel mit den anderen Mietparteien zu erfolgen, sofern der Vermieter keinen Dritten mit der Reinigung beauftragt hat. Der Besucher empfängt hier seinen ersten Eindruck vom Haus und dieser sollte selbstverständlich gut sein. Die Mieter sollen also darauf achten, dass auf keinen Fall auf den Parkplätzen und im Eingangsbereich Abfälle oder Zigaretten weggeworfen werden.
Fußböden sind nach der entsprechenden Pflegevorschrift zu behandeln und sauber zu halten. Fußböden sind trocken zu halten, und zwar vor allem in der Nähe von Wasserzapfstellen und Wasserbehältern. Bei eintretender Kälte hat der Mieter Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserleitung zu treffen. Er hat insbesondere die betreffenden Fenster zu schließen, die Zuleitungen vor Kälte zu schützen und eine Mindesttemperatur von +10°C zu halten.
Jeder unnütze Verbrauch von Wasser und Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen, ist zu vermeiden.
Die Mietsache ist von allem Ungeziefer freizuhalten. Bei Verdacht auf Ungeziefer kann der Vermieter eine Untersuchung der Mietsache vornehmen und gegebenenfalls die Desinfektion der Mietsache zu Lasten des Mieters durchführen lassen. Bei etwaigem Auftreten von Ungeziefer ist der Mieter verpflichtet, sofort dem Vermieter dies bekanntzugeben. Bei Auftreten von Ungeziefer sind Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen.
Erfüllt der Mieter die Reinigungspflicht nicht, so ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen.

§ 3 Ordnung

Das Aufstellen und Lagern von Gegenständen jeglicher Art (z. B. Waren, Brennstoffen, Verpackungen, Fahrzeugen usw.) außerhalb der Mieträume, insbesondere auf den Gemeinschaftsflächen, ist nicht gestattet. Auch die behördlichen Verbote hierzu sind zu beachten. Die Kosten für den Abtransport unerlaubt abgestellter Gegenstände hat der Mieter zu tragen. Der Mieter hat für den Abtransport der Emballagen zu sorgen.
Tiere (z. B. Hunde, Katzen, exotische Tiere usw.) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung kann der Vermieter jederzeit widerrufen. Der tierhaltende Mieter haftet unbeschränkt für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
Der Mieter hat die unbefugte Benutzung von Hauseinrichtungen, durch nicht zu seiner Wohnung gehörende Personen, zu verhindern. Jeglicher Handel mit Erzeugnissen im Haus ist untersagt.
Im Bereich der Gemeinschaftsflächen dürfen Firmentafeln, Schilder und sonstige Werbemittel nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angebracht werden. Widerrechtlich angebrachte Tafeln, insbesondere solche, die Firmen betreffen, die keinen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen haben, können vom Vermieter auf Kosten des Mieters zu jeder Zeit entfernt werden. Auch das Anbieten und Aufstellen von Waren auf den Gemeinschaftsflächen ist untersagt.
Wenn das Haus mit einer Generalschließanlage versehen ist, darf der Mieter die vom Vermieter übergebenen Schlüssel nicht an fremde Personen aushändigen. Der Verlust von Schlüsseln ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Beschädigte Schlüssel sind dem Vermieter sofort zurückzugeben.
Die Aufzugsanlagen, wenn vorhanden, sind bei Benutzung schonend zu behandeln. Bei Störung ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen. Störungen der Aufzugsanlage berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.

§ 4 Sicherheit des Gebäudes

Soweit ein Mieter außerhalb der Öffnungszeiten das Gebäude betritt bzw. verlässt, hat er für das ordnungsgemäße Schließen der Türen und Ausschalten der Lichtanlagen zu sorgen. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen.
Weisungen des Hausmeisters, des Vermieters oder vom Vermieter beauftragte Personen, die die Sicherheit und Ordnung im Hause betreffen, sind zu befolgen.
Die Feuerwehranfahrten, Hauseingänge und Gemeinschaftseinrichtungen sind ständig freizuhalten.
Die Fluchtwege sind aus feuerpolizeilichen Gründen ständig freizuhalten.
Verkehrsvorschriften auf Parkplätzen sind einzuhalten.
Um den Mieter einen angenehmen Aufenthalt in den Wohnungen zu ermöglichen, sollten jegliche unnötigen Geräusch- und Lärmentwicklungen vermieden werden.
Alle allgemeinen, technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Bauaufsichtsbehörde und Feuerlöschpolizei, sind zu beachten.
Störungen der Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischer Anlagen und sonstiger Hauseinrichtungen, Verstopfungen der Gas- und Entwässerungsanlagen usw. sind sofort zu melden.

§ 5 Heizung

Während der Heizperiode sind Türen und Fenster gut geschlossen zu halten. Lüften ist auf ein normales Maß zu beschränken.
Den Mietern ist nicht gestattet, während der Heizperiode die Heizkörper in den Gemeinschaftsanlagen zu bedienen (Frostsicherung beachten).
Bei Frostgefahr dürfen die Heizkörper nicht abgestellt werden. Alle übrigen Wasserleitungs- und Abflussrohre der Mietsache sind zur Verhütung des Einfrierens angemessen zu schützen. Der Mieter haftet für jeden unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der durch das Einfrieren der Heizung und sanitären Installation seiner Mietsache entsteht.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Für Änderungen der Hausordnung gelten die Bestimmungen des Mietvertrages (insbesondere § 19).

Richtiges Lüften und zur Vermeidung von Schimmelbildung

Häufigkeit und Lüftungsart

Je nach Raumnutzung und Feuchtigkeit sollte im Sommer täglich 3–5x für mindestens 10–15 Minuten richtig gelüftet werden. Dabei sollte die Hauptbelüftung in den kühleren Tageszeiten – also morgens und abends erfolgen.

Richtiges Lüften heißt, dass Fenster oder Türen weit geöffnet werden.
Am besten Fenster bzw. Türen an gegenüberliegenden Raumseiten gleichzeitig öffnen.

Im Winter, speziell bei Minustemperaturen reicht täglich 3–5x Lüften für mindestens 5 Minuten.
Gekippte Fenster reichen für eine optimale Belüftung nicht aus, sondern sind speziell im Winter problematisch, da sich im Bereich der Fensterstürze und -leibungen Kondensat bildet. Das kann zu Schimmelbefall führen!

In unbeheizten oder gering beheizten Räumen z. B. Schlafzimmer …
… sollten in der kalten Jahreszeit die Türen zu den Wohnräumen geschlossen bleiben.
Außerdem ist es ratsam, auch in Schlafzimmern die Heizung so einzustellen, dass zumindest eine Raumlufttemperatur von 16-18 °C erreicht wird. Am Morgen sollte unbedingt gelüftet werden.

Bäder, Duschen und Waschküchen …
… sollten während der Benutzung geschlossen werden.
Direkt nach der Benutzung sollte für 5–10 Minuten bei weit geöffnetem Fenster gelüftet werden.
Danach können die Türen bei Temperierung der Nass- und Waschräume geöffnet bleiben.

Lüften von Kellerräumen

Im Winter gilt: Je kälter es Draußen ist, desto besser wirkt die Regulierung der Raumluftfeuchte durch Lüftung.

Im Sommer gilt für Keller und andere kühle Nebenräume:
Am besten nachts lüften, da dann die Außenluftfeuchte am geringsten ist.
Niemals den ganzen Sommer über die Kellerfenster geöffnet lassen!

Wenig beheizte Nutzräume …
… wie Keller, Waschräume, Abstellkammern usw. müssen ebenfalls regelmäßig gelüftet werden!

Bedenken Sie:
Es geht um Ihre Gesundheit, denn falsches Lüften kann zu Schimmelbildung führen!
Schimmelpilze können Allergien und Erkrankungen der Atemwege verursachen!

Hinweise zum Umgang mit Rauchwarnmeldern

Ist oder wird die Wohnung mit Rauchwarnmelder ausgestattet, sind die folgenden Hinweise unbedingt zu beachten. Die Geräte dienen dem Schutz der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen – gerade dann, wenn sie schlafen, da durch die Rauchmelder ein etwaiger Brand früher bemerkt werden kann.

Die Rauchmelder sind Eigentum des Vermieters und bilden einen Teil der Mietsache. Sie werden von einer vom Vermieter beauftragten Firma einmal jährlich gewartet. Dies entspricht den Vorgaben der DIN 14676 und des Geräteherstellers. Die mit der Wartung beauftragte Firma wird sich rechtzeitig vor dem Wartungstermin ankündigen und den Mieter informieren.

Nachstehend erhalten Sie Hinweise zum Umgang mit den Rauchwarnmeldern.

  1. Einwirkungen untersagt:
    Die Rauchwarnmelder dürfen nicht beschädigt werden. Darum ist jede unmittelbare Einwirkung auf das Gerät zu unterlassen. Insbesondere ist keine Kontrolle des Rauchwarnmelders durch den Mieter auszuführen – die Kontrolle findet im Rahmen der jährlichen Wartung durch eine Fachkraft statt. Die Rauchwarnmelder dürfen außerhalb der Wartungsintervalle keinem Probealarm unterzogen werden, da hierdurch die Lebensdauer der Batterie erheblich verkürzt wird, was zu einem Funktionsverlust des Geräts führen kann.
  2. Entfernung untersagt:
    Zur Demontage ist ausschließlich ein vom Vermieter beauftragter Fachmann befugt. Ist eine Entfernung unabdingbar (z. B. bei Renovierung o. ä. Bauarbeiten), informieren Sie uns bitte vorher.
  3. Rauchwarnmelder haben ein Gedächtnis:
    Die Geräte verfügen über einen Speicher, in dem Informationen über Ihren Zustand gespeichert werden. Schäden, Ausfälle und andere Mängel werden hier dokumentiert und können bei der Wartung nachvollzogen werden.
  4. Reinigung:
    Das Gerät kann von außen jederzeit mittels Staubwedel oder trockenem Tuch gereinigt werden. Rauchwarnmelder dürfen nicht mit Flüssigkeiten (Wasser, Reinigungsmittel) gesäubert werden, weil sie hierdurch beschädigt werden können.
  5. Fehlalarm melden:
    Löst der Rauchwarnmelder einen Alarm aus, ohne dass es brennt, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber, damit die Ursache für den Fehlalarm ermittelt und ein solcher für die Zukunft vermieden werden kann.
    Rauchwarnmelder-Hotline (24 Stunden/7 Tage die Woche): (069) 50 95 33 30
  6. Schäden melden:
    Schäden können dazu führen, dass der bezweckte Schutz eingeschränkt bzw. aufgehoben ist. Weist ein Rauchwarnmelder einen Schaden oder Defekt auf, informieren Sie uns unverzüglich darüber, sodass dieser beseitigt und das Gerät ordnungsgemäß weiterbetrieben werden kann.
    Rauchwarnmelder-Hotline (24 Stunden/7 Tage die Woche): (069) 50 95 33 30
  7. Renovierung:
    Wenn Sie Schönheitsreparaturen (Malerarbeiten o. ä.) in der Wohnung durchführen, muss darauf geachtet werden, dass die Rauchwarnmelder entsprechend geschützt werden und nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Bei Arbeiten, die mit starker Staubbildung einhergehen, sind die Rauchwarnmelder unbedingt von der Decke zu entfernen und staubfrei zu lagern (Achtung: Siehe 2.). Natürlich dürfen die Geräte keinesfalls mit Farbe überstrichen oder anderweitig Beschädigt werden.
  8. Rauchwarnmelder außerhalb Ihrer Wohnung:
    Diese Hinweise geltend auch für sämtliche Geräte außerhalb Ihrer Wohnung, auf den Gemeinschaftsflächen (z. B. im Treppenhaus).

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